KDO_KOMin_01-2019
INFOS & NEWS ´ Eine Kommune hat viele Gesichter – im wahrsten Sinne des Wortes. Was läge also näher, als die Ansprechpartner für Bürger und Un- ternehmen auch nach außen zu zeigen? KOM:in gibt einen Einblick, welche Anforderungen bei Verwendung von Mitarbeiterfotos unter Bezugnahme auf das neue Datenschutzrecht entstehen. „Personenbezogene Daten“ sind in der EU-Datenschutz-Grund- verordnung (DSGVO) klar definiert. Dazu gehört auch das Mitarbeiterfoto, das sich in einem Spannungsfeld zwischen Beschäftigtendatenschutz, DSGVO und dem Kunsturhebergesetz (KUG) bewegt. Hierunter fällt das Bewerbungsfoto genauso wie ein Bild für das Intranet, die Homepage oder einen Flyer. Auch der Schnappschuss auf der Firmenfeier ist nicht ausgenommen. Grundsätzlich schriftliche Einwilligungserklärung Das Interesse, die Kontaktdaten inklusive Foto einer Öffentlichkeit zu präsentieren, findet seine Grenze im allgemeinen Persönlich- keitsrecht des Arbeitnehmers. Dieses beinhaltet auch das Recht, autonom über die Verwendung seiner Bilder zu entscheiden. Es bedarf daher einer Rechtsgrundlage zur Nutzung von Aufnahmen seiner Mitarbeiter. Diese kann insbesondere in einer schriftlichen Einwilligung des Arbeitnehmers liegen. Anforderungen an die Einwilligung Damit es zu keiner Verletzung der Persönlichkeitsrechte kommt, sind folgende Eckpfeiler unerlässlich: Die Einwilligung muss zeitlich vor der Veröffentlichung der Mitarbeiterfotos erteilt werden. Eine nachträgliche Einwilligung ist nicht zulässig. Sie muss freiwillig erfolgen und bedarf einer gesonderten Erklä- rung außerhalb des Arbeitsvertrages. Die Einwilligung muss in klarer, einfacher Sprache verfasst werden. Aufgrund der Nachweispflicht des Arbeitgebers wird die Schrift- form empfohlen (eine mit Original-Unterschrift des Arbeitnehmers versehene Erklärung). Der Arbeitnehmer muss in Textform detailliert über die vorgese- henen Zwecke der Datenverarbeitung, d. h. über die beabsichtigte Verwendung der Mitarbeiterfotos, informiert werden. In jede Verarbeitung sollte einzeln eingewilligt werden können. Außerdem ist der Arbeitnehmer in Textform darüber zu infor- mieren, dass die Einwilligung freiwillig ist. Er ist berechtigt, die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Schließlich muss der Arbeitnehmer schriftlich darauf hingewiesen werden, dass eine Verweigerung der Einwilligung für ihn keinerlei (negative) Folgen hat. Vorsicht, Kamera! Der Umgang mit Mitarbeiterfotos in Zeiten der DSGVO
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