Begleitbüchlein in der Ausbildung zum Heilpraktiker
Psychotherapie (HPP) & Psychologischer Berater (PB)
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Gelockert wurde das früher generell geltende Verbot der
Werbung mit Krankengeschichten. Diese ist nur dann
verboten, wenn weitere Merkmale, also die in § 11 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 HWG beschriebenen, hinzukommen.
Verboten war bislang auch die Werbung mit Darstellung von
Personen in Berufskleidung. Dies hat sich erledigt.
Wichtig auch:
§ 12 HWG
„(1) Außerhalb der Fachkreise darf sich die Werbung für
Arzneimittel und Medizinprodukte nicht auf die Erkennung,
Verhütung, Beseitigung oder Linderung der in Abschnitt A der
Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Krankheiten oder Leiden
bei Menschen beziehen, die Werbung für Arzneimittel
außerdem nicht auf die Erkennung, Verhütung, Beseitigung
oder Linderung der in Abschnitt B dieser Anlage aufgeführten
Krankheiten oder Leiden beim Tier. Abschnitt A Nr. 2 der Anlage
findet keine Anwendung auf die Werbung für Medizinprodukte.
(2) Die Werbung für andere Mittel, Verfahren, Behandlungen
oder Gegenstände außerhalb der Fachkreise darf sich nicht auf
die Erkennung, Beseitigung oder Linderung dieser Krankheiten
oder Leiden beziehen. Dies gilt nicht für die Werbung für
Verfahren oder Behandlungen in Heilbädern, Kurorten und
Kuranstalten.“