Begleitbüchlein in der Ausbildung zum Heilpraktiker
Psychotherapie (HPP) & Psychologischer Berater (PB)
134
Neben § 3 HWG kommt § 11 HWG große Bedeutung zu:
§ 11 HWG
„(1) Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel, Verfahren,
Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht
geworben werden
2.mit Angaben oder Darstellungen, die sich auf eine
Empfehlung von Wissenschaftlern, von im Gesundheitswesen
tätigen Personen, von im Bereich der Tiergesundheit tätigen
Personen oder anderen Personen, die auf Grund ihrer
Bekanntheit zum Arzneimittelverbrauch anregen können,
beziehen,
3.mit der Wiedergabe von Krankengeschichten sowie mit
Hinweisen darauf, wenn diese in missbräuchlicher, abstoßender
oder irreführender Weise erfolgt oder durch eine ausführliche
Beschreibung oder Darstellung zu einer falschen Selbstdiagnose
verleiten kann,
4.mit einer bildlichen Darstellung, die in missbräuchlicher,
abstoßender oder irreführender Weise Veränderungen des
menschlichen Körpers auf Grund von Krankheiten oder
Schädigungen oder die Wirkung eines Arzneimittels im
menschlichen Körper oder in Körperteilen verwendet,
6.mit Werbeaussagen, die nahelegen, dass die Gesundheit durch
die Nichtverwendung des Arzneimittels beeinträchtigt oder
durch die Verwendung verbessert werden könnte,
8.durch Werbevorträge, mit denen ein Feilbieten oder eine
Entgegennahme von Anschriften verbunden ist,