Begleitbüchlein in der Ausbildung zum Heilpraktiker
Psychotherapie (HPP) & Psychologischer Berater (PB)
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kommt noch das Heilmittelwerbegesetz (HWG) hinzu.
Beachten Sie gesetzliche Beschränkungen nicht, können Sie
abgemahnt werden. Dies kann mit erheblichen Kosten
verbunden sein. Bei manchen Verstößen drohen sogar
strafrechtliche Konsequenzen.
Dieser Beitrag soll Ihnen einen ersten Überblick verschaffen,
was erlaubt ist und was nicht:
Das Heilmittelwerbegesetz
findet nach seinem § 1 Anwendung auf die Werbung für
„1. Arzneimittel im Sinne des § 2 des Arzneimittelgesetzes,
1a.Medizinprodukte
im
Sinne
des
§
3
des
Medizinproduktegesetzes,
2.andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände,
soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung
oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder
krankhaften Beschwerden bei Mensch oder Tier bezieht, sowie
operative plastisch-chirurgische Eingriffe, soweit sich die
Werbeaussage auf die Veränderung des menschlichen Körpers
ohne medizinische Notwendigkeit bezieht.“
Der Grundgedanke bei Entstehung des HWG war der Schutz
des Patienten. Als das HWG 1965 in Kraft getreten ist, war das
Patientenbild ein anderes als es heute ist. Damals sollte der
eher „unmündige“ und gleichsam überforderte Patient
geschützt werden. Das Patientenbild hat sich in den letzten
Jahrzehnten
geändert.
Der
durchschnittliche
Patient/Verbraucher ist um einiges aufgeklärter als früher.