Begleitbüchlein Ausbildung Heipraktiker Psychotherapie - page 132

Begleitbüchlein in der Ausbildung zum Heilpraktiker
Psychotherapie (HPP) & Psychologischer Berater (PB)
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Liberalisierung war also geboten.
Mit den in 2012 vorgenommenen Änderungen sollte eine
„weitere Liberalisierung des Heilmittelwerberechts“ erfolgen
(Bundestagsdrucksache 17/9341 vom 26.04.2012, dort S. 2).
Liberalisierung heißt jedoch nicht: unbegrenzte Freiheit. Hier
gilt es § 3 HWG zu beachten. Diese Vorschrift regelt:
„Unzulässig ist eine
Werbung. Eine
liegt insbesondere dann vor,
1.
wenn
Medizinprodukten,
Verfahren,
Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine
therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt
werden, die sie nicht haben,
2. wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass
a) ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,
b) bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine
schädlichen Wirkungen eintreten,
c) die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet
wird,
3. wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben
a) über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von
Arzneimitteln, Medizinprodukten, Gegenständen oder anderen
Mitteln oder über die Art und Weise der Verfahren oder
Behandlungen oder
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